Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln:
erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste,
zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste, und
drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste.
(Konfuzius)
Die Bezeichnung Fachanwalt ist in Deutschland ein einem Rechtsanwalt verliehener Titel, der dem Nachweis dienen soll, auf einem bestimmten Rechtsgebiet über besondere Kenntnisse und Erfahrungen zu verfügen (§ 43c BRAO). Die Voraussetzungen zum Erwerb und Führen des Fachanwaltstitels sind in der Bundesrepublik Deutschland geregelt in der Fachanwaltsordnung (FAO).
Es gibt derzeit 20 verschiedene Fachanwaltschaften.
Die Berechtigung zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung wird von der zuständigen Rechtsanwaltskammer nach Maßgabe der Fachanwaltsordnung (FAO) verliehen. Hierzu haben die jeweiligen Rechtsanwaltskammern sogenannte Fachausschüsse gebildet, die mit Rechtsanwälten besetzt sind. Diese prüfen die Anträge auf Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung und geben ein Votum gegenüber dem Vorstand der jeweiligen Rechtsanwaltskammer zur Entscheidung über den Antrag ab.
Fachanwalt kann nur werden, wer der Rechtsanwaltskammer zusätzliche theoretische Ausbildungen mit schriftlichen Prüfungen und eine mehrjährige praktische Anwaltstätigkeit nachgewiesen hat.
Nach Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung behält der Anwalt in Zukunft dieses Recht nur, wenn er der Rechtsanwaltskammer in jedem Jahr die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen
nachgewiesen hat.
Die Fachanwaltsordnung regelt im einzelnen, welche Voraussetzungen der Anwalt erfüllen muss, um die Bezeichnung „Fachanwalt" führen zu dürfen.
Es darf also nicht jeder Anwalt eine Fachanwaltsbezeichnung führen.
Ein Rechtsanwalt darf bis zu drei Fachanwaltsbezeichnungen führen.