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Die Steuerpläne im Koalitionsvertrag

Die steuerlichen Themen im 178 Seiten starken Koalitionsvertrag sind auf diverse Abschnitte verteilt. Wir haben für Sie die wichtigsten Aspekte zusammengestellt. Neben allgemein gehaltenen Absichtserklärungen sind auch zahlreiche konkrete Änderungen vorgesehen.

Die nachfolgende Zusammenstellung basiert auf dem Koalitionsvertrag (Entwurf), der am 24.11.2021 veröffentlicht wurde.

Einkommensteuer

  • Steuerliche Regelung des Homeoffice für Arbeitnehmer bis zum 31.12.2022 verlängern und evaluieren.
    Ausbildungsfreibetrag von 924 auf 1.200 EUR erhöhen.
  • Sparerpauschbetrag zum 1.1.2023 auf 1.000 EUR bzw. 2.000 EUR bei Zusammenveranlagung erhöhen.
  • Steuerbefreiung von Zuschlägen in Pflegeberufen
  • Mitarbeiterkapitalbeteiligung attraktiver machen, u. a. durch eine weitere Anhebung des Steuerfreibetrags.
    Förderung haushaltsnaher Dienstleistungen und steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse für familien- und alltagsunterstützender Dienstleistungen; profitieren sollen zunächst Alleinerziehende, Familien mit Kindern und zu pflegenden Angehörigen.
    Partnerschaftliche Betreuung der Kinder nach der Trennung steuerlich fördern (umgangs- und betreuungsbedingten Mehrbelastungen).
    Alleinerziehende, die heute am stärksten von Armut betroffen sind, mit einer Steuergutschrift entlasten.
    Familienbesteuerung so weiterentwickeln, dass die partnerschaftliche Verantwortung und wirtschaftliche Unabhängigkeit mit Blick auf alle Familienformen gestärkt werden.
  • Kombination aus den Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV überführen.
    Vollabzug der Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben – statt nach dem Stufenplan ab 2025 – bereits ab 2023 erfolgen; zudem steuerpflichtigen Rentenanteil ab 2023 nur noch um einen halben Prozentpunkt steigen lassen; Vollbesteuerung der Renten damit erst ab 2060.
  • Erweiterte Verlustverrechnung zeitlich bis Ende 2023 verlängern und den Verlustvortrag auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeiträume ausweiten.

Umsatzsteuer

  • Inklusionsunternehmen stärken u. a. durch formale Privilegierung im Umsatzsteuergesetz.
    Umsatzsteuerbefreiung für gemeinwohlorientierte Bildungsdienstleistungen europarechtskonform beibehalten.
    Einfuhrumsatzsteuer weiterentwickeln.
    Umsatzsteuerbetrug bekämpfen; schnellstmöglich ein elektronisches Meldesystem bundesweit einheitlich einführen, das für die Erstellung, Prüfung und Weiterleitung von Rechnungen verwendet wird.
  • Erneuerbare Energien
    Bestehende Besserstellung von Plug-In-Hybridfahrzeugen bei der Dienstwagenbesteuerung für neu zugelassene Fahrzeuge stärker auf die rein elektrische Fahrleistung ausrichten; Hybridfahrzeuge zukünftig nur noch privilegieren (Entnahmewert 0,5 Prozent), wenn das Fahrzeug überwiegend (mehr als 50 Prozent) auch im rein elektrischen Fahrantrieb betrieben wir; ansonsten Regelbesteuerung.
    Nach dem Jahr 2025 wird die Pauschalsteuer für emissionsfreie Fahrzeuge (Elektro) dann 0,5 Prozent betragen; für CO2-neutral betriebene Fahrzeuge analog zu voll-elektrisch betriebenen Fahrzeugen verfahren.
    In 2022 und 2023 einen Anteil der Anschaffungs- und Herstellungskosten der im jeweiligen Jahr angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in besonderer Weise dem Klimaschutz dienen, vom steuerlichen Gewinn abziehen ("Superabschreibung").
    Im Rahmen der Novellierung des Steuer-, Abgaben- und Umlagensystems die Förderung von Mieterstrom- und Quartierskonzepten vereinfachen und stärken.
    Mit der Vollendung des Kohleausstieges die Förderung der Erneuerbaren Energien auslaufen lassen; Steuerbegünstigungen abzubauen, die sich auf die wirtschaftliche Nutzung von Strom beziehen und dabei die Entlastung durch den Wegfall der EEG-Umlage zu berücksichtigen; Unternehmen sollen dadurch insgesamt nicht mehr belastet werden.
  • Sonstiges
    Optionsmodell und Thesaurierungsbesteuerung evaluieren und prüfen, inwiefern praxistaugliche Anpassungen erforderlich sind.
    Bestehende steuerrechtliche Hürden für Sachspenden an gemeinnützige Organisationen durch eine rechtssichere, bürokratiearme und einfache Regelung beseitigen.
    Steuerliche Behandlung von Dieselfahrzeugen in der Kfz-Steuer überprüfen.
    Flexiblere Gestaltung der Grunderwerbsteuer für Bundesländer (z. B. durch einen Freibetrag), um den Erwerb selbstgenutzten Wohneigentums zu erleichtern
    Neue Wohngemeinnützigkeit mit steuerlicher Förderung und Investitionszulagen.
    Illegale Finanzierung von Immobilien bekämpfen u. a. durch Versteuerungsnachweis für gewerbliche und private Immobilienkäufer aus dem Ausland.
    Steuerhinterziehung und Steuervermeidung intensiver bekämpfen.
    Strategische Vorgehen gegen Steuerhinterziehung, Finanzmarktkriminalität und Geldwäsche im BMF organisatorisch und personell stärken, und dabei auch Zoll, Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) und die Financial Intelligence Unit (FIU) stärken.
    Erfüllung der steuerlichen Pflichten für die Bürgerinnen und Bürger erleichtern, z. B. Beispiel durch vorausgefüllte Steuererklärungen (Easy Tax); Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens konsequent vorantreiben; gesamte Interaktion zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung digital ermöglichen.
    Im Bereich der Unternehmensbesteuerung die Steuerprüfung modernisieren und beschleunigen; verbesserte Schnittstellen, Standardisierung und sinnvoller Einsatz neuer Technologien.
    Steuerhinterziehung und aggressive Steuergestaltungen mit größtmöglicher Konsequenz zu verfolgen und zu unterbinden.
     Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen auch auf nationale Steuergestaltungen von Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 10 Mio. EUR ausweiten.
    Missbräuchliche Dividendenarbitragegeschäfte zu unterbinden; Daten- und Informationsaustausch zwischen Finanzaufsicht und Steuerbehörden zukünftig auch bei Verdachtsfällen der missbräuchlichen Dividendenarbitrage und des Marktmissbrauchs.
    Für Einführung der globalen Mindestbesteuerung einsetzen.
    Quellenbesteuerung, insbesondere durch eine Anpassung der Doppelbesteuerungsabkommen, ausweiten; Zinsschranke durch eine Zinshöhenschranke ergänzen.
    Ausweitung des Informationsaustauschs.
     
     
      
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  • 25. November 2021

    Überlassung eines Mandentenstamms

    Vor dem FG Münster wurde folgender Fall verhandelt: Im Streitfall überließ (vereinfacht dargestellt) [...]

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